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§ 29 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus Vorsorge

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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§ 29 StG · Einkünfte aus Vorsorge

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

3. Einkünfte aus Leibrenten sowie aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

4. § 31 Unterabsatz b bleibt vorbehalten.

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