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§ 260 Steuergesetz (StG)

Schlussbestimmungen - Direkte Bundessteuer
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§ 260 StG

1. Die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen wird ab dem Kalenderjahr 2001 jährlich veranlagt.

2. Der Abzug der in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen erfolgt von den der Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

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