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§ 25b Steuergesetz (StG) - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
§ 25b StG · Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.