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§ 259g Steuergesetz (StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Kapitalsteuersatz
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§ 259g StG

1. In Abweichung von § 93 Absatz 1 beträgt die Steuer je Einheit in den drei Steuerjahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2024 0,25 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Vorbehalten bleibt § 93 Absatz 4 in der bis zur Änderung vom 18. März 2024 gültigen Fassung.

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