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§ 259f Steuergesetz (StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Tarif Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge
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§ 259f StG

1. In Abweichung von § 58 Absatz 2 beträgt die Steuer je Einheit in den drei Steuerjahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2024 0,5 Prozent auf den ersten 40 000 Franken und 1,4 Prozent ab 40 000 Franken.

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