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§ 259e Steuergesetz (StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Wirkungsbericht zur Vereinfachung des Schatzungswesens
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§ 259e StG

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. September 2019 einen Wirkungsbericht zu dieser Gesetzesänderung.

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