Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 259c Steuergesetz (StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Vermögenssteuer in den Steuerjahren 2020-2023
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 259c StG

1. In Abweichung von § 60 Absatz 1 beträgt die Steuer vom Vermögen in den Steuerjahren 2020-2023 0,875 Promille je Einheit.

2. In Abweichung von § 62 Absatz 2 darf der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden in den Steuerjahren 2020-2023 3,5 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen.

← § 259b StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 259d StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →