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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 259c Steuergesetz (StG)
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Vermögenssteuer in den Steuerjahren 2020-2023
§ 259c StG
1. In Abweichung von § 60 Absatz 1 beträgt die Steuer vom Vermögen in den Steuerjahren 2020-2023 0,875 Promille je Einheit.
2. In Abweichung von § 62 Absatz 2 darf der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden in den Steuerjahren 2020-2023 3,5 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen.