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§ 259a Steuergesetz (StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Besteuerung nach dem Aufwand
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§ 259a StG

1. Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 28. September 2012 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin § 21 Absätze 1, 2 und 6 des bisherigen Rechts.

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