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§ 258b Steuergesetz (StG) - Anpassung des Steuerstrafrechts an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Nach- und Strafsteuern
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§ 258b StG · Anpassung des Steuerstrafrechts an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

1. Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

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