Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 258a Steuergesetz (StG) - Nachsteuer bei Erbgängen

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Nach- und Strafsteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 258a StG · Nachsteuer bei Erbgängen

1. Auf Erbgängen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

← § 258 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 258b StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →