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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 258a Steuergesetz (StG) - Nachsteuer bei Erbgängen
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Nach- und Strafsteuern
§ 258a StG · Nachsteuer bei Erbgängen
1. Auf Erbgängen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.