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§ 258 Steuergesetz (StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Nach- und Strafsteuern
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§ 258 StG

1. Nachsteuern werden für die Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.

2. Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden für Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.

3. Bussen von Erbinnen und Erben nach § 215 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden. Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

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