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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 256 Steuergesetz (StG)
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Geschäftsübergaben an Familienangehörige
§ 256 StG
1. Für Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen ausgerichtet werden, gilt das alte Recht.