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§ 256 Steuergesetz (StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Geschäftsübergaben an Familienangehörige
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§ 256 StG

1. Für Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen ausgerichtet werden, gilt das alte Recht.

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