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§ 255 Steuergesetz (StG) - Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Vorsorge
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§ 255 StG · Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

1. § 27 Absatz 1a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, welche nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

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