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§ 253 Steuergesetz (StG) - Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Vorsorge
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§ 253 StG · Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

1. Von den Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind steuerbar

1. 60 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind,

2. 80 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind,

3. der ganze Betrag in den übrigen Fällen.

2. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinn von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

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