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§ 250 Steuergesetz (StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 250 StG

1. Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagung und Bezug von Steuerforderungen der Kalenderjahre bis und mit 2000 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.

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