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§ 24a Steuergesetz (StG) - Mitarbeiterbeteiligungen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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§ 24a StG · Mitarbeiterbeteiligungen

1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt,

b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Absatz 1a.

2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

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