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§ 240 Steuergesetz (StG) - Kirchensteuer

Gemeindesteuern - Ordentliche Gemeindesteuern - Bestand und Umfang der Steuerpflicht
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§ 240 StG · Kirchensteuer

1. Die Kirchensteuern werden nur von Konfessionsangehörigen und juristischen Personen erhoben.

2. Gehören die Mitglieder einer Familie verschiedenen Konfessionen an, teilt die Bezugsbehörde den Steueranspruch im Verhältnis der Konfessionsangehörigen zur Gesamtzahl der Mitglieder auf. Bei einer gemäss § 17 Absatz 2 besteuerten Erbengemeinschaft richtet sich die Kirchensteuer nach der Konfession der verstorbenen Person.

3. Die Steuerpflicht endet am Tag, an dem die schriftliche Erklärung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft der zuständigen Kirchgemeinde zugeht.

4. Bestehen in einer Einwohnergemeinde mehrere Kirchgemeinden verschiedener Konfessionen, sind die von den juristischen Personen zu entrichtenden Kirchensteuern unter die beteiligten Kirchgemeinden im Verhältnis der Konfessionsangehörigen aufzuteilen. Die juristischen Personen mit konfessionellem Zweck können nur von der Kirchgemeinde ihrer Konfession besteuert werden.

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