§ 24 Steuergesetz (StG) - Unselbständige Erwerbstätigkeit
§ 24 StG · Unselbständige Erwerbstätigkeit
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
2. Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgebern werden nach § 58 besteuert.
3. Die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.