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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 238 Steuergesetz (StG) - Grundsatz
Gemeindesteuern - Ordentliche Gemeindesteuern - Bestand und Umfang der Steuerpflicht
§ 238 StG · Grundsatz
1. Die Gemeindesteuern werden aufgrund der für die Staatssteuern geltenden Veranlagungsverfügung erhoben.