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§ 238 Steuergesetz (StG) - Grundsatz

Gemeindesteuern - Ordentliche Gemeindesteuern - Bestand und Umfang der Steuerpflicht
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§ 238 StG · Grundsatz

1. Die Gemeindesteuern werden aufgrund der für die Staatssteuern geltenden Veranlagungsverfügung erhoben.

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