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§ 237 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeit

Gemeindesteuern - Ordentliche Gemeindesteuern - Steuerhoheit
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§ 237 StG · Zuständigkeit

1. Zuständig für die Erhebung der Gemeindesteuern ist die Gemeinde, in der eine Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Sinn der §§ 8-10 oder der §§ 64 und 65 steuerpflichtig ist.

2. Gehen die Voraussetzungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode von einer luzernischen Gemeinde auf eine andere Gemeinde des Kantons über, bewirkt dies unter Vorbehalt von § 239 Absatz 1 keine Teilung des Steueranspruchs zwischen den betreffenden Gemeinden.

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