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§ 236 Steuergesetz (StG) - Grundsatz

Gemeindesteuern - Ordentliche Gemeindesteuern - Steuerhoheit
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§ 236 StG · Grundsatz

1. Die Einwohnergemeinden und die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben zur Deckung ihrer Ausgaben die in § 1 genannten Steuern.

2. Die Stimmberechtigten der Gemeinden setzen jährlich mit dem Budget die zu beziehenden Gemeindesteuern in gleichen Einheiten oder Bruchteilen von Einheiten für Vermögen und Einkommen, Gewinn und Kapital fest.

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