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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 235 Steuergesetz (StG)
Gemeindesteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 235 StG
1. Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten unter Vorbehalt der nachstehenden Sonderregelungen auch für die Gemeindesteuern.
2. ...