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§ 234 Steuergesetz (StG) - Einsprache

Personalsteuer - Steuerbezug
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§ 234 StG · Einsprache

1. Gegen die Rechnung für die Personalsteuer kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache bei der Bezugsbehörde erheben.

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