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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 234 Steuergesetz (StG) - Einsprache
Personalsteuer - Steuerbezug
§ 234 StG · Einsprache
1. Gegen die Rechnung für die Personalsteuer kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache bei der Bezugsbehörde erheben.