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§ 233 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeit

Personalsteuer - Steuerbezug
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§ 233 StG · Zuständigkeit

1. Die Personalsteuer wird von der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes bezogen.

2. Im Übrigen finden die Vorschriften über den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.

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