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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 233 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeit
Personalsteuer - Steuerbezug
§ 233 StG · Zuständigkeit
1. Die Personalsteuer wird von der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes bezogen.
2. Im Übrigen finden die Vorschriften über den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.