Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 232 Steuergesetz (StG)

Personalsteuer - Steuerberechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 232 StG

1. Die Personalsteuer beträgt 50 Franken.

2. Der Ertrag fällt zu 70 Prozent dem Kanton und zu 30 Prozent der Einwohnergemeinde zu.

← § 231 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 233 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →