Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 231 Steuergesetz (StG) - Steuerbefreiung

Personalsteuer - Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 231 StG · Steuerbefreiung

1. Als bedürftig bekannte Personen sind von der Personalsteuer befreit.

← § 230 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 232 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →