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§ 23 Steuergesetz (StG) - Allgemeines

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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§ 23 StG · Allgemeines

1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

2. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

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