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§ 229 Steuergesetz (StG) - Verjährung der Strafverfolgung

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuervergehen
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§ 229 StG · Verjährung der Strafverfolgung

1. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren, seit der Täter oder die Täterin die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

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