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§ 226 Steuergesetz (StG) - Veruntreuung von Quellensteuern

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuervergehen
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§ 226 StG · Veruntreuung von Quellensteuern

1. Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder zu einer anderen Person Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

2. Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 dieser Bestimmung auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

3. Liegt eine Selbstanzeige nach § 211 Absatz 3 oder § 217a Absatz 1 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 213 Absatz 3 und § 217a Absätze 3 und 4 anwendbar.

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