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§ 225 Steuergesetz (StG) - Steuerbetrug

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuervergehen
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§ 225 StG · Steuerbetrug

1. Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person abgezogene Steuern zu ihrem oder einer anderen Person Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

2. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

3. Liegt eine Selbstanzeige nach § 211 Absatz 3 oder § 217a Absatz 1 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 213 Absatz 3 und § 217a Absätze 3 und 4 anwendbar.

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