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§ 224 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Bezug
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§ 224 StG

1. Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den §§ 189 ff. bezogen.

2. Die Bezugsverjährung richtet sich nach § 143.

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