§ 223 Steuergesetz (StG)
§ 223 StG
1. Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
2. Die Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung verjährt sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht wurde, die Steuern zu hinterziehen.
3. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.