Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 222 Steuergesetz (StG) - Rechtsmittel

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 222 StG · Rechtsmittel

1. Gegen den Bussenentscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erheben.

2. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

3. Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

← § 221 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 223 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →