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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 221 Steuergesetz (StG) - Entscheid
Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Verfahren
§ 221 StG · Entscheid
1. Nach Abschluss der Untersuchung wird eine Busse ausgesprochen oder das Verfahren eingestellt.
2. Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrenskosten. Bei Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.
3. Der Entscheid wird der betroffenen Person schriftlich eröffnet.