Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 221 Steuergesetz (StG) - Entscheid

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 221 StG · Entscheid

1. Nach Abschluss der Untersuchung wird eine Busse ausgesprochen oder das Verfahren eingestellt.

2. Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrenskosten. Bei Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.

3. Der Entscheid wird der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

← § 220 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 222 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →