§ 220 Steuergesetz (StG) - Untersuchung
§ 220 StG · Untersuchung
1. Die Dienststelle Steuern des Kantons oder die mit der Durchführung des Strafverfahrens betraute Veranlagungsbehörde führt die erforderlichen Untersuchungen durch. Es stehen ihr die Befugnisse der Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren zu. Sie ist ausserdem zur Zeugeneinvernahme berechtigt. Der angeschuldigten Person wird das rechtliche Gehör gewährt. Sie kann verlangen, dass sie zur Tat einvernommen wird.
2. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 152 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach § 154 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
3. Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen angestiftet oder dabei Hilfe geleistet wurde, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartementes die Dienststelle Steuern des Kantons ermächtigen, Schriftproben anzuordnen, Akten und Gegenstände herauszuverlangen und zu beschlagnahmen sowie Hausdurchsuchungen durchzuführen. Die Dienststelle Steuern des Kantons kann dazu die Polizei beiziehen.
4. Gegen eine Beschlagnahme oder eine Hausdurchsuchung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.