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§ 22 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Steuerbefreiung
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§ 22 StG

1. Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

2. Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 14 Absatz 1.

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