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§ 219 Steuergesetz (StG) - Einleitung des Verfahrens

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Verfahren
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§ 219 StG · Einleitung des Verfahrens

1. Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird eingeleitet, sobald Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen.

2. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. Sie wird auf das Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

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