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§ 218 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeit

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Verfahren
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§ 218 StG · Zuständigkeit

1. Zuständig für die Durchführung der Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist die Dienststelle Steuern des Kantons.

2. Sie bestimmt, inwieweit die Durchführung des Verfahrens an die Veranlagungsbehörde delegiert wird.

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