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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 218 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeit
Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Verfahren
§ 218 StG · Zuständigkeit
1. Zuständig für die Durchführung der Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist die Dienststelle Steuern des Kantons.
2. Sie bestimmt, inwieweit die Durchführung des Verfahrens an die Veranlagungsbehörde delegiert wird.