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§ 217 Steuergesetz (StG) - Juristische Personen

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Besondere Fälle
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§ 217 StG · Juristische Personen

1. Werden zum Vorteil einer juristischen Person Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 213 auf die juristische Person anwendbar.

3. Die Bestrafung der handelnden Organe und der Vertreterinnen und Vertreter nach § 213 bleibt vorbehalten.

4. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.

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