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§ 216 Steuergesetz (StG) - Steuerhinterziehung von Ehegatten

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Besondere Fälle
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§ 216 StG · Steuerhinterziehung von Ehegatten

1. Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 213. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 213 dar.

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