§ 214 Steuergesetz (StG) - Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
§ 214 StG · Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1. Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer zu einer solchen Handlung anstiftet, dazu Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Busse abgesehen werden.
3. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.