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§ 213 Steuergesetz (StG) - Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Tatbestände
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§ 213 StG · Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

1. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, dabei Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer.

2. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Busse abgesehen werden.

3. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 211 Absätze 3a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

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