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§ 212 Steuergesetz (StG) - Versuchte Steuerhinterziehung

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Tatbestände
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§ 212 StG · Versuchte Steuerhinterziehung

1. Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

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