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CH-LU
§ 212 Steuergesetz (StG) - Versuchte Steuerhinterziehung
Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Tatbestände
§ 212 StG · Versuchte Steuerhinterziehung
1. Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.