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§ 211 Steuergesetz (StG) - Vollendete Steuerhinterziehung

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung - Tatbestände
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§ 211 StG · Vollendete Steuerhinterziehung

1. Mit Busse wird bestraft,

a. wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,

b. wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt oder

c. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

2. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

3. Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,

b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und

c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

4. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

5. In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Busse abgesehen werden.

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