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§ 210 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten - Verjährung und Bezug
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§ 210 StG

1. Die Strafverfolgung verjährt drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt wurden.

2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

3. Die Behörde, welche die Staatssteuer erhebt, bezieht auch die Bussen. Diese fallen zu gleichen Teilen an den Staat und die Einwohnergemeinde.

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