§ 209 Steuergesetz (StG)
§ 209 StG
1. Bussen können von der Veranlagungsbehörde, von der Dienststelle Steuern des Kantons und von der Beschwerdeinstanz ausgesprochen werden. Die Verfahrenskosten können der gebüssten Person auferlegt werden.
2. Gegen den Bussenentscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig.
3. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
4. Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.