§ 208 Steuergesetz (StG)
§ 208 StG
1. Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere
a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c. Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als Erbin oder Erben oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen,
wird mit Busse bestraft.
2. Eine Mahnung ist nicht erforderlich bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht gemäss § 147 Absatz 3 und der Meldepflicht gemäss § 150 Absatz 2.
3. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die juristische Person gebüsst. Die handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter können zudem wegen Teilnahme bestraft werden.
4. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.