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§ 207 Steuergesetz (StG) - Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuersicherung
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§ 207 StG · Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

1. Vermittelt eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz, noch die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, kann die Bezugsbehörde oder die Dienststelle Steuern des Kantons von einer der Parteien des Veräusserungsgeschäfts, welche die vermittelnde Person beigezogen hat, verlangen, drei Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrags zu hinterlegen.

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