§ 206 Steuergesetz (StG) - Gesetzliches Grundpfandrecht
§ 206 StG · Gesetzliches Grundpfandrecht
1. Für die Einkommens- oder die Gewinnsteuer sowie die Vermögens- oder die Kapitalsteuer samt Zins besteht in dem Umfang, in welchem die Steuerforderung eine besondere Beziehung zu einem Grundstück aufweist, ein den eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht.
2. Wird das Pfandrecht für eine aufgrund der Veräusserung des Grundstücks geschuldete Steuer geltend gemacht, ist es auf 10 Prozent des Veräusserungserlöses beschränkt. Es beträgt aber in jedem Fall mindestens 10 Prozent des Katasterwerts.
3. Das Pfandrecht besteht ohne Eintrag im Grundbuch ab Beginn der Steuerperiode, für welche die entsprechende Steuer geschuldet ist, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung.