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§ 205 Steuergesetz (StG) - Löschung im Handelsregister

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuersicherung
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§ 205 StG · Löschung im Handelsregister

1. Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Dienststelle Steuern des Kantons der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.

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